Satzung
Artikel I
Name und Sitz
Der Name des Vereins
lautet:
Ruth Cohn Institut für TZI - München (RCI München) e.V.
TZI steht für Themenzentrierte Interaktion.
TZI ist eine pädagogisch-psychologische Konzeption für die Arbeit in Gruppen.
Sitz des Vereins ist München.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Artikel II
Ziel und Zweck
des Vereins
1. Der Verein fördert
Bildung und Erziehung im Sinne der TZI nach Ruth C. Cohn. Er dient der
Förderung der Toleranz und der internationalen Verständigung.
2. Der Verein
verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch
- Kurse,
Seminare, Arbeitskreise und andere Veranstaltungen zur Ausbildung und
Fortbildung in der TZI wie auch durch gemeinsame Veranstaltungen mit den
Mitgliedern,
- Unterstützung
seiner Mitglieder bei der Anwendung von TZI,
- Zusammenarbeit
mit dem Dachverband "Ruth Cohn Institute for TCI -
International" und dessen Mitgliedern,
- Zusammenarbeit
mit anderen Organisationen, Einrichtungen und Fachkräften,
- Weiterentwicklung
und Überprüfung der TZI in Theorie und Praxis,
- allgemeine
und zielgruppenspezifische Öffentlichkeitsarbeit.
3. RCI München ist
Mitglied im Dachverband "Ruth Cohn Institute for TCI -
International".
4. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung,
v.a. Bildung und Erziehung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Artikel III
Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied
kann werden, wer sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
2. Fördernde Mitglieder
können werden: Natürliche und juristische Personen, Institutionen aus
Wissenschaft, Industrie und öffentlichem Leben, soweit sie der Zielsetzung von
RCI München entsprechen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
3. Der Aufnahmeantrag
ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet.
Bei Ablehnung kann der Antragsteller den Antrag erneut bei der
Mitgliederversammlung stellen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
4. Ordentliche
Mitglieder haben die jeweils gültigen Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Den
Mitgliedsbeitrag legt die Mitgliederversammlung fest. Der Vorstand legt den
Mitgliedsbeitrag für ein Fördermitglied fest und dokumentiert die Entscheidung.
5. Die Mitgliedschaft
endet:
- durch
schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten zum Ende eines Kalenderjahres,
- durch
Tod,
- durch
Ausschluss.
Den Ausschluss kann nur
der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beschließen. Ein wichtiger
Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied seinen Pflichten
gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder gegen die Interessen des Vereins
handelt. Das Mitglied muss vor dem Ausschluss gehört werden. Gegen die
Ausschließung kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die mit
einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet. Während des
Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft.
Artikel IV
Organe des
Vereins
1. Organe des Vereins
sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand.
2. Zusätzlich können
durch Vorstand oder Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen zur Erfüllung
besonderer Aufgaben gebildet werden.
Artikel V
Die
Mitgliederversammlung
1. Einmal jährlich soll
eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
2. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der ordentlichen
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
3.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 30
Tagen schriftlich einberufen.
4. Eine
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
5. Der Vorstand kann die
Leitung einer Mitgliederversammlung - auch teilweise - einem anderen Mitglied
übertragen.
6. Die ordentliche
Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: - Abnahme des
Jahresberichts des Vorstands, - Abnahme der Jahresabrechnung und Entlastung des
Vorstands, - Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Jahr, - Beschluss
über Mitgliedsbeiträge und Beitragsordnung, - Wahl des Vorstands und der
Vertreter in RCI-INTERNATIONAL, - Wahl der Rechnungsprüfer, - Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
7. Für Beschlüsse und
Wahlen ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. In dringenden Fällen
darf der Vorstand auch außerhalb einer Mitgliederversammlung einen Beschluss
durch schriftliche Abstimmung bei allen Mitgliedern herbeiführen.
8. Satzungsänderungen
können nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
9. Die Auflösung des Vereins
ist nur mit Zustimmung von 3/4 aller ordentlichen Mitglieder möglich. Kommt
diese Mehrheit nicht zustande, ist eine schriftliche Abstimmung herbeizuführen,
wobei die Auflösung des Vereins dann als beschlossen gilt, wenn 3/4 der
zurückkommenden Stimmzettel der Auflösung zustimmen.
10. Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft des Ruth Cohn Instituts
für TZI in der Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn des Art. II Absatz 1 dieser
Satzung zu verwenden hat.
11. In jeder
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das der/die
Versammlungsleiter/in und der/die Protokollführer/in unterschreiben.
Artikel VI
Der Vorstand
1. Der Vorstand führt
die Geschäfte des Vereins in Sinne dieser Satzung und im Rahmen der Vorgaben
der Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
gewählt. Mitglieder des Vorstandes sind:
- der/die
Vorsitzende,
- der/die
Schriftführer/in,
- der/die
Kassierer/in,
- der/die
Ressortleiter/in für die Ausbildung in TZI,
- zwei
weitere Mitglieder mit dem Schwerpunkt Ausbildung,
- der/die
Vertreter/in für RCI-International.
Eine der drei unter d) und e) genannten Personen muss die Lehrbefähigung
(Graduierung) und zum Zeitpunkt ihrer Wahl einen Ausbildungskontrakt mit
RCI-International haben.
2. Der Vorstand wird auf
drei Jahre gewählt; die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes; der
Vorstand bleibt jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Alle
Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied
kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
3. Die Mitglieder des
Vorstands zu 1 a) bis c) bilden den Vorstand gemäß §26 BGB. Jedes dieser
Mitglieder kann allein den Verein nach außen vertreten. Die weiteren Mitglieder
zu 1 d) bis f) gehören nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
4. Der Vorstand gibt
sich eine Geschäftsordnung. Artikel VII Rechnungsführung Der/Die Kassier/erin
ist verantwortlich für die Rechnungsführung des Vereins; er/sie erstellt die
Jahresabrechnung; diese wird von zwei Rechnungsprüfern geprüft. Er/Sie stellt
für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, legt ihn dem Vorstand zur Beratung und
der Mitgliederversammlung zum Beschluss vor.
Artikel VIII
Der Verein wurde am
03.04.1986 im Vereinsregister mit dem Namen "Werkstatt Institut für Lebendiges
Lernen" eingetragen; die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am
18.1.1986 beschlossen; sie wurde in den Mitgliederversammlungen vom 11.2.1990,
vom 25.2.1996 und vom 14.02.2004 geändert.