Satzung


Artikel I
Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet:
Ruth Cohn Institut für TZI - München (RCI München) e.V.
TZI steht für Themenzentrierte Interaktion.
TZI ist eine pädagogisch-psychologische Konzeption für die Arbeit in Gruppen.
Sitz des Vereins ist München.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

Artikel II
Ziel und Zweck des Vereins

1. Der Verein fördert Bildung und Erziehung im Sinne der TZI nach Ruth C. Cohn. Er dient der Förderung der Toleranz und der internationalen Verständigung.

2. Der Verein verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch

  1. Kurse, Seminare, Arbeitskreise und andere Veranstaltungen zur Ausbildung und Fortbildung in der TZI wie auch durch gemeinsame Veranstaltungen mit den Mitgliedern,
  2. Unterstützung seiner Mitglieder bei der Anwendung von TZI,
  3. Zusammenarbeit mit dem Dachverband "Ruth Cohn Institute for TCI - International" und dessen Mitgliedern,
  4. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Einrichtungen und Fachkräften,
  5. Weiterentwicklung und Überprüfung der TZI in Theorie und Praxis,
  6. allgemeine und zielgruppenspezifische Öffentlichkeitsarbeit.

3. RCI München ist Mitglied im Dachverband "Ruth Cohn Institute for TCI - International".

4. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, v.a. Bildung und Erziehung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Artikel III
Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann werden, wer sich zu den Zielen des Vereins bekennt.

2. Fördernde Mitglieder können werden: Natürliche und juristische Personen, Institutionen aus Wissenschaft, Industrie und öffentlichem Leben, soweit sie der Zielsetzung von RCI München entsprechen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet. Bei Ablehnung kann der Antragsteller den Antrag erneut bei der Mitgliederversammlung stellen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

4. Ordentliche Mitglieder haben die jeweils gültigen Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Den Mitgliedsbeitrag legt die Mitgliederversammlung fest. Der Vorstand legt den Mitgliedsbeitrag für ein Fördermitglied fest und dokumentiert die Entscheidung.

5. Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres,
  2. durch Tod,
  3. durch Ausschluss.

Den Ausschluss kann nur der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beschließen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied seinen Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder gegen die Interessen des Vereins handelt. Das Mitglied muss vor dem Ausschluss gehört werden. Gegen die Ausschließung kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet. Während des Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft.

 

Artikel IV
Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand.

2. Zusätzlich können durch Vorstand oder Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen zur Erfüllung besonderer Aufgaben gebildet werden.

 

Artikel V
Die Mitgliederversammlung

1. Einmal jährlich soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich einberufen.

4. Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Der Vorstand kann die Leitung einer Mitgliederversammlung - auch teilweise - einem anderen Mitglied übertragen.

6. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: - Abnahme des Jahresberichts des Vorstands, - Abnahme der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstands, - Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Jahr, - Beschluss über Mitgliedsbeiträge und Beitragsordnung, - Wahl des Vorstands und der Vertreter in RCI-INTERNATIONAL, - Wahl der Rechnungsprüfer, - Satzungsänderungen, - Auflösung des Vereins.

7. Für Beschlüsse und Wahlen ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. In dringenden Fällen darf der Vorstand auch außerhalb einer Mitgliederversammlung einen Beschluss durch schriftliche Abstimmung bei allen Mitgliedern herbeiführen.

8. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

9. Die Auflösung des Vereins ist nur mit Zustimmung von 3/4 aller ordentlichen Mitglieder möglich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist eine schriftliche Abstimmung herbeizuführen, wobei die Auflösung des Vereins dann als beschlossen gilt, wenn 3/4 der zurückkommenden Stimmzettel der Auflösung zustimmen.

10. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft des Ruth Cohn Instituts für TZI in der Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn des Art. II Absatz 1 dieser Satzung zu verwenden hat.

11. In jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das der/die Versammlungsleiter/in und der/die Protokollführer/in unterschreiben.

 

Artikel VI
Der Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in Sinne dieser Satzung und im Rahmen der Vorgaben der Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder des Vorstandes sind:

  1. der/die Vorsitzende,
  2. der/die Schriftführer/in,
  3. der/die Kassierer/in,
  4. der/die Ressortleiter/in für die Ausbildung in TZI,
  5. zwei weitere Mitglieder mit dem Schwerpunkt Ausbildung,
  6. der/die Vertreter/in für RCI-International.


Eine der drei unter d) und e) genannten Personen muss die Lehrbefähigung (Graduierung) und zum Zeitpunkt ihrer Wahl einen Ausbildungskontrakt mit RCI-International haben.

2. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt; die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes; der Vorstand bleibt jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Alle Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

3. Die Mitglieder des Vorstands zu 1 a) bis c) bilden den Vorstand gemäß §26 BGB. Jedes dieser Mitglieder kann allein den Verein nach außen vertreten. Die weiteren Mitglieder zu 1 d) bis f) gehören nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel VII Rechnungsführung Der/Die Kassier/erin ist verantwortlich für die Rechnungsführung des Vereins; er/sie erstellt die Jahresabrechnung; diese wird von zwei Rechnungsprüfern geprüft. Er/Sie stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, legt ihn dem Vorstand zur Beratung und der Mitgliederversammlung zum Beschluss vor.

 

Artikel VIII

Der Verein wurde am 03.04.1986 im Vereinsregister mit dem Namen "Werkstatt Institut für Lebendiges Lernen" eingetragen; die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 18.1.1986 beschlossen; sie wurde in den Mitgliederversammlungen vom 11.2.1990, vom 25.2.1996 und vom 14.02.2004 geändert.